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Bußgeldverfahren

Es darf auf die Ausführungen zum Verkehrsrecht verwiesen werden. 

Ergänzend ist noch darauf hinzuweisen, dass das Bußgeldverfahren im Wesentlichen im  Ordnungswidrigkeitengesetz geregelt ist. In § 46 OWiG ist dabei geregelt, dass, soweit das Ordnungswidrigkeitengesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, insbesondere der Strafprozessordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes gelten. 

Zu meiner Vertretung Ihrer Person im Bußgeldverfahren gehört deshalb sowohl die Vertretung gegenüber der Verfolgungsbehörde, also der Bußgeldbehörde, wie auch gegenüber den zuständigen Staatsanwaltschaften und Gerichten.