Der Begriff „Betriebsprüfung“ wird gewohnheitsmäßig verwendet für Außenprüfungen, die routinemäßig oder aus besonderem Anlass hinsichtlich aller Einkünfte und übrigen Besteuerungsgrundlagen des jeweiligen Steuerpflichtigen durch Betriebsprüfungsstellen der Finanzämter oder durch Finanzämter für Betriebsprüfung durchgeführt werden, im Gegensatz zu Außenprüfungen, die nur bestimmte Steuerarten zum Gegenstand haben, wie z. B. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen oder Lohnsteuer-Außenprüfungen.
Die Außenprüfung ist ein Mittel zur Erfüllung der den Finanzbehörden in § 85 der Abgabenordnung (AO) gesetzten Aufgaben. § 85 AO fordert, dass die Finanzbehörden die Steuer nach Maßgabe der Gesetze gleichmäßig festsetzen und erheben.
§§ 193 bis 203 AO enthalten die Regelungen der Außenprüfung. Sie gelten für alle Arten der steuerlichen Außenprüfung, d. h. die sogenannte Betriebsprüfung einschließlich der abgekürzten Außenprüfung, die Lohnsteuer-Außenprüfung, die Umsatzsteuer-Sonderprüfung. Ergänzend zu den Vorschriften der AO ist die Betriebsprüfungsordnung zu beachten, die zwar keine Rechtsnormen enthält, sich jedoch im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens im Sinne einer Selbstbindung der Finanzverwaltung auch zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt.
Keine Außenprüfung ist die sogenannte Umsatzsteuer-Nachschau nach § 27 b UStG als ein besonderes Verfahren zur zeitnahen Aufklärung möglicher steuererheblicher Sachverhalte. Keine Außenprüfung ist ferner die sogenannte betriebsnahe Veranlagung, im Rahmen derer von der Veranlagungs-Dienststelle des Finanzamtes vor Ort Ermittlungen im Rahmen des Veranlagungsverfahrens durchgeführt werden.
Die Steuerfahndung selbst ist keine Außenprüfung, es sei denn, sie führt auf Ersuchen der zuständigen Finanzbehörde eine Außenprüfung durch.
Die Betriebs- oder Außenprüfung ist somit ein komplexes Gebilde, das deshalb immer gemeinsam mit dem zuständigen Steuerberater angegangen werden sollte. Hier stehen wir als Anwalts- wie auch als Steuerkanzlei selbstverständlich unseren Mandanten, gerne aber auch unterstützend den Steuerberatern, steuerlich und rechtlich zur Seite.
Die Betriebsprüfung selbst lässt sich in unseren Kanzleiräumen durchführen. So besteht ein ständiger Kontakt durch unsere Kanzlei zu den zuständigen Betriebsprüfern. Aufkommende Fragen können bereits vorab im wesentlich beantwortet und abgeklärt werden, ohne dass es einer langwierigen Rücksprache mit dem jeweiligen Steuerpflichtigen bedarf.