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Jahresabschlüsse

Ein Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahres einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss aufzustellen. Der Jahresabschluss umfasst die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sowie bei Kapitalgesellschaften und haftungsbeschränkten Personengesellschaften zusätzlich einen Anhang. Im Anhang sind die Posten der Bilanz und der Gewinn- und Verlustrechnung weiter zu untergliedern und die Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden zu erläutern.

 Praktische Grundlagen des Jahresabschlusses sind die Buchführung, in der alle Geschäftsvorfälle des laufenden Jahres sach- und zeitgerecht erfasst sind sowie das Inventar, welches das Ergebnis der Inventur darstellt. Unsere Kanzlei erstellt für Sie nicht nur die gesamte Buchhaltung inkl. aller Lohnabrechnungen, sondern selbstverständlich auch die Jahresabschlüsse. 

Neben der Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung gibt es noch die sogenannte Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG. Die Gewinnermittlung hiernach soll die steuerliche Gewinnermittlung für den betroffenen Personenkreis vereinfachen. Es entfällt die Einrichtung, das laufende Führen einer umfangreichen Buchführung sowie das Aufstellen von Bilanzen. Was bleibt, ist das Erstellen einer Einnahme-Überschussrechnung, die ähnlich wie die Gewinn- und Verlustrechnung beim Bilanzierenden nach der Formel Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben = Gewinn/Verlust den Überschuss ermittelt. 

Das Einkommensteuergesetz beschreibt insoweit den berechtigten Personenkreis wie folgt: „Steuerpflichtige, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften verpflichtet sind, Bücher zu führen und regelmäßig Abschlüsse zu machen, können als Gewinn den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ansetzen – § 4 Abs. 3 EStG.“ 

Nach den handelsrechtlichen Vorschriften sind nicht buchführungspflichtig und kommen damit zunächst für eine Einnahme-Überschussrechnung die Unternehmen in Betracht, die keinen Gewerbebetrieb betreiben. Hierunter fallen insbesondere Freiberufler, wie z. B. Ärzte, Zahnärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater, freischaffende Künstler. Dieser Personenkreis ist zwar selbständig tätig, betreibt begrifflich aber keinen Gewerbebetrieb. Zudem handelt es sich um Unternehmen, die zwar einen Gewerbebetrieb betreiben, der aber nach Art und Umfang keinen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert und die auch nicht in das Handelsregister eingetragen sind. Dies können z. B. Kleingewerbetreibende sein, die einen kleinen Laden betreiben, oder auch selbständige Handelsvertreter. Zudem handelt es sich um Gesellschaften, die als GbR betrieben werden. 

Seit dem Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz vom 25.05.2009 können Einzelkaufleute unter Umständen auf eine Bilanzierung und Buchführung auch handelsrechtlich verzichten, selbst wenn sie die Voraussetzungen der Ist- oder Kannkaufleute im Übrigen erfüllen. Bedingung für die Erleichterung ist, dass die Umsatzerlöse 500.000,00 € und der Jahresüberschuss 50.000,00 € des Kaufmann an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht übersteigen. 

So lange der Unternehmer keiner gesetzlichen Buchführungspflicht unterliegt, oder nicht freiwillig Bücher führt und Abschlüsse erstellt, kann er somit zwischen der Einnahme-Überschussrechnung und der Buchführung einhergehend mit der Erstellung einer Bilanz mit Gewinn- und Verlustrechnung wählen.